Erhält ein Unterhaltspflichtiger eine Abfindung für den Verlust seiner Arbeitsstelle, dient sie dem Unterhalt der Familie und ist im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Das entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17.01.2007 (Az.: 11 UF 84/06).
Die Abfindung dient nämlich dazu, dass die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes verringerten Einkünfte eine gewisse Zeit lang angemessen aufgestockt werden können, damit für alle Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Verhältnisse ermöglicht wird.
Das gilt selbst dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird.