Unfall im Ausland. Ratgeber gibt es viele.
Sind sie kein ADAC Mitglied und haben Sie bei dem Unfall nicht die nette Servicekraft in Deutschland erreichen können? Oder Sie haben Sprachbarrieren, eine autoritäre und gut gekleidete, aber wenig hilfreiche Polizei vor Ort? Die Beamten können kaum Erhellendes zum Unfall beigetragen? So sind sie jetzt, hoffentlich wenigstens gesund und wieder zu Hause, in der Situation, dass der Schaden reguliert werden muss.
Ganz klar eine Aufgabe für Profis. Wenn schon die Unfallabwicklung im Heimatland regelmäßig gut in den Händen eines versierten Anwaltes aufgehoben ist, so gilt dies erst recht für einen Unfall im Ausland.
Was wird benötigt?
Ein guter Start ist gegeben, wenn Sie Name und Anschrift des Fahrers bzw. des Halters, Kennzeichen, Versicherung und Versicherungsscheinnummer haben. In manchen Ländern, z.B. Italien, stehen Infos zur Haftpflicht auf einer Plakette an der Windschutzscheibe (einfach abfotografieren oder im Nachhinein Unfallfotos sichten).
Die grüne Karte
Gibt es eine Grüne Karte und haben sie die Nummer der Karte, kann vieles schneller und einfacher gehen. Die Grüne Karte wird kostenlos von den Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung.
Über die Karte erhält man alle relevanten Daten zu dem unfallbeteiligten Auto und dessen Versicherung.
In den Mitgliedsstaaten der EU (zusätzlich in der Schweiz, Serbien, Norwegen, Island und Liechtenstein) wird dieser Nachweis bei einem Unfall nicht benötigt. Er erleichtert aber das Prozedere ggf. enorm. In anderen Ländern wie z.B. Albanien, Bosnien-Herzegowina, Türkei, Russland und Mazedonien ist die Grüne Karte Pflicht, also auch für sie, wenn sie mit dem Pkw dorthin reisen.
Aktenzeichen der Polizei, auch im Ausland
Hat die örtliche Polizei den Unfall aufgenommen sind die Adresse der Wache und das Aktenzeichen hilfreich.
Unfälle in einem Land der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein, können von Deutschland aus reguliert werden. Der Anwalt findet den zuständigen Regulierungsbeauftragter und beginnt mit der Schadensabwicklung.
Was wird ersetzt?
Es gilt das Schadensersatzrecht des Unfalllands.
Was nach dem jeweiligen Landesrecht Ihnen in Bezug auf Kosten für Anwalt, Gutachter Mietwagen und Nutzungsausfall zusteht, erklärt Ihnen der Anwalt im Vorhinein.
Beispiel: Polen
Bei einem Unfall in Polen werden nach polnischem Recht nachfolgende Schäden ersetzt:
Reparaturkosten bis zur Höhe des Zeitwerts des Fahrzeugs gegen Vorlage des Nachweises des Ausgleiches der Rechnung.
Mietwagenkosten nur bei nachgewiesener Notwendigkeit, Nutzungsausfall daher in der Regel nicht.
Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt.
Gutachterkosten nur bei vorheriger Zustimmung der gegnerischen Versicherung.
Übernachtung und Verpflegung, soweit diese unmittelbar unfallbedingt sind.
Bei Personenschäden werden ersetzt: Arzt-, Heil- und Pflegekosten, die nicht durch die eigene Krankenkasse getragen werden.
Verdienstausfall, Schmerzensgeld
Nicht ersetzt werden Finanzierungskosten. Entgangener Urlaub, Haushaltsführungsschaden und Anwaltskosten.
Ein Unfall ist ein einschneidendes Erlebnis.
Ein Unfall im Urlaub wird eine bleibende Erinnerung. Der Anwalt hilft, dass der Unfall nicht zu ihrem uneinbringlichen dauerhaften finanziellen Schaden wird.