Es passiert schnell, unerwartet und häufiger als man denkt.
Bei den überraschend winterlichen Witterungsverhältnissen kommt es in den letzten Tagen häufiger zum Verkehrsunfall. Aber auch bei trockenem Wetter kann es passieren, dass Ihnen z.B. einer auffährt. Ist es nur ein Blechschaden, haben Sie Glück. Wird man verletzt, sollten Sie oder derjenige, der für Sie handelt, wissen, was in der Situation zu tun ist.
Es ist leider eine Tatsache, dass Unfallgeschädigte von den gegnerischen Haftpflichtversicherungen, gerade weil sie meistens nicht genau wissen, was ihnen zusteht, oft zu wenig Geld bekommen.
Die nachfolgende Übersicht soll aufklären und helfen.
Hat es geknallt, wird meist nach der Polizei auch der Abschleppdienst angerufen. Ist das Fahrzeug fahruntüchtig, so werden Abschleppkosten regelmäßig bis zur nächsten Vertragswerkstatt gezahlt. Handelt es sich nur um einen Bagatellenschaden, ist also das Fahrzeug problemlos und sicher auf eigener Achse zu bewegen, ist zu empfehlen, auf einen Abschleppdienst zu verzichten, wenn die Fahrt zur nächsten Vertragswerkstatt nicht allzu weit ist.
Ist das verunfallte Fahrzeug auf dem Hof der Werkstatt, wird spätestens von dieser oder auch bereits schon von dem Abschleppdienst ein Leihwagen angeboten. Empfehlenswert ist, wenn ein Leihwagen benötigt wird, ein Fahrzeug der nächst kleineren Klasse zu nehmen, um so sicherzugehen, dass bei der Abrechnung mit der Versicherung, nach Abzug der sogenannten Ersparnis, für den Leihwagen kein Eigenkostenanteil verbleibt. Vorsicht ist vor Unfalltarifen geboten. Empfehlenswert ist der Normaltarif oder eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass nur diejenigen Kosten gefordert werden, die von der Versicherung zu erstatten sind.
Für denjenigen, der den Mietwagen nicht unbedingt benötigt, kann es empfehlenswert sein, statt des Mietwagens den sogenannten Nutzungsausfall geltend zu machen. Je nach Fahrzeugklasse wird hier ein fiktiver Tagessatz zu Grunde gelegt. Je wertvoller und neuer das Fahrzeug ist, desto höher ist diese Pauschale. Wer zum Beispiel auf seinen älteren Golf verzichten kann, bekommt 29 € pro Tag.
Ist das Fahrzeug in der Werkstatt und der Kfz Meister überschlägt den Schaden auf mehr als 1000 €, muss die gegnerische Haftpflichtsversicherung einen Gutachter bezahlen. Als Geschädigter darf man den Gutachter selbst aussuchen. Es ist dringend von den freundlich gemeinten Angeboten der Versicherer Abstand zu nehmen, sich von diesen einen Gutachter schicken zu lassen, auch wenn namhafte Organisationen genannt werden.
Ergibt sich trotz der Reparatur des Fahrzeuges aufgrund der Einstufung des Fahrzeuges als Unfallwagen ein sogenannter merkantiler Minderwert, kann dieser Wertverlust, der im Gutachten festgehalten wird, gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung als weiterer Schaden geltend gemacht werden.
Pauschal ist ein Kostenersatz für Telefon, Porto und andere Kosten des Geschädigten, auch ohne Nachweis, in Höhe von 25 € – 30 € einforderbar.
Ist es neben dem Vermögensschaden doch zu einem Personenschaden, also zu einer Verletzung bei einem Fahrzeuginsassen gekommen, kann für die gesundheitliche Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld und weiterer Kostenersatz gefordert werden.
Auch die Kosten des Rechtsanwaltes, den Sie selbst auswählen dürfen, werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen, und zwar in dem Maße, in dem diese haftet. Haftet die Versicherung zu 100 %, werden auch die Rechtsanwaltskosten zu 100 % von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Der Gang zum Anwalt lohnt. Zum einen können wir optimal Ihre Rechte geltend machen und dafür sorgen, dass das was Ihnen zusteht, Ihnen auch tatsächlich zukommt. Zum anderen übernehmen wir als Dienstleister die Unfallabwicklung und entlasten dadurch sowohl zeitlich als auch emotional den Geschädigten, insbesondere zum Beispiel im Falle einer erheblichen Verletzung, so dass die eigene Energie gezielt für die Genesung eingesetzt werden kann.
Wenn Sie wissen möchten, ob wir Ihnen auch bei Ihrem Verkehrsunfall helfen können, fragen Sie uns gerne unverbindlich an.