Um das Endvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen Ehepartnern zu berechnen, sollte grundsätzlich der objektive (Verkehrs-)Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass der zu einem bestimmten Stichtag ermittelte objektive Wert eines Unternehmens mindestens den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert einschließt. Wenn es sich um eine zum Bewertungsstichtag noch aktive Versicherungsagentur handelt,...Read More