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Scheidung | Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen neuer Beziehung

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts

Das Gesetz geht davon aus, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten die Weiterzahlung des Unterhalts nicht mehr zumutbar ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte Beziehung mit einem neuen Partner eingeht. Wann ist aber eine neue Partnerschaft verfestigt?

In der Rechtsprechung wurde in der Regel nach 2 bis 3 Jahren des Zusammenlebens eine Verfestigung angenommen. Doch ist diese Zeitvorgabe nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 19.11.2010, 7 UF 91/09) lediglich als Eckpunkt zu verstehen und nicht als eine Voraussetzung für eine Verfestigung. Eine bestimmte Mindestdauer der Beziehung soll nicht gefordert werden.

Die Beurteilung muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen. Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind u.a.:

–         ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt

–         das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit

–         größere gemeinsame Investitionen oder

–         die Dauer der Verbindung.

Nach den Feststellungen des OLG Frankfurt kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, auch eine kürzere Zeitspanne für die Bejahung einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausreichen. Dabei soll dem Umstand erhebliche Bedeutung zukommen, dass die neuen Partner gemeinsam eine neue Wohnung erwerben oder anmieten. Im konkreten Fall führte die Unterhaltsberechtigte seit 1 ¼ Jahren eine neue Beziehung und wohnte erst eine kurze Zeit in der Wohnung des neuen Partners, um dann gemeinsam mit dem neuen Partner eine Wohnung zu mieten, deren Kosten sie auch gemeinsam getragen haben. Aus diesen Umständen schloss das OLG Frankfurt, dass die Beziehung auch nur nach 1 ¼ Jahren für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit bereits hinreichend verfestigt ist. www.zrwd.de

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