Eine kleinere Antenneneinheit wird ggf. weniger Pachterträge bringen und es stellt sich auch die Frage, ob auf eine „Straßenlaternen-Lösung“ zurückgegriffen wird. Bisher aber, so scheint es, werden die Dächer weiterhin Anlaufpunkt Nummer eins sein. In Ballungsgebieten kann also auch wegen der Notwendigkeit einer Netzabdeckung der Pachtertrag wieder größer sein, aber eben auch die Zahl der Mitbewerber, die Eigentümer der Nachbardächer.
Den baurechtlichen Aspekt übernimmt immer der Anbieter. Hier sind ihm mit Antennenmasten neuster Bauart, genormten Antennenanlagen und einem recht liberalem Landesbaurecht in Hessen (§63 HBO, Antennen bis 10m) für Antennen wenig Steine in den Weg gelegt. Der Aufbau erfolgt aus unserer Erfahrung routinemäßig mit Berücksichtigung des Gebäudes und Blitzschutzes.
Große Projekte genießen im Außenbereich ohnehin ein Privileg, 30m, 40m, 50m werden regelmäßig genehmigt, der Provider lässt sich im Gestattungs-/Mietvertrag oft sowohl einen Gittermast oder einen Schleuderbetonturm absichern, übernimmt dann die Auswahl und spätere öffentlich-rechtliche Genehmigung.
Dabei wird der rechtliche Wunsch des Anbieters immer sein, die Anlage für lange Zeit fest zu betreiben, 10 -30 Jahre sind üblich, ggf. mit langen Kündigungsfristen. Dazu wird er den Wunsch haben die eigentliche Antennen und die Sendeanlage währenddessen immer auf dem neusten Stand zu halten, jedenfalls halten zu können. Das Aussehen der Anlage mag sich also leicht verändern, über den Pachtzeitraum. Außerdem muss der Zugang regelmäßig möglich sein.
Eine Absicherung des Vermieters durch Versicherungen, ob auf dem Acker oder auf dem Dach empfiehlt sich immer. Blitzschlag, Feuer oder auch Sturm sollten neuerdings mehr Beachtung finden und sich entsprechend auch im Gestattungs-/Pachtvertrag wiederfinden.
Der Hauseigentümer ist meist auch der Vermieter. Er tut gut daran seine Gebäudeversicherung über den Aufbau auf dem Hausdach zu informieren. Gleiches gilt für Bauernhöfe, Stallungen, Fabrikhallen.
Für eine WEG, eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat der BGH in 2014 entschieden, dass nicht mehr ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, vielmehr muss ein einstimmiger Beschluss aller Eigentümer getroffen werden (Az: BGH VZR 48/13).
Wer die Entscheidung ließt, stellt fest, dass hier der Aspekt der bauliche Veränderungen am Eigentum im Vordergrund steht. Dafür fordert der BGH ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme (untereinander). Immerhin verändert sich das äußere Erscheinungsbild des WEG-Eigentums.
Deshalb werden Wohnungseigentümergemeinschaften als eher unsichere Verhandlungspartner vom Funkdienstanbieter wahrgenommen.
Die Mieter im Wohnhaus haben bisher wenig gegen eine Antennenanlage vorzubringen, seit der BGH in 2006 entschieden hat.
Entscheidend sei, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten würden, heißt es in dem Urteil.
Eine weiter gehende Schutzpflicht des Vermieters könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die wissenschaftliche Diskussion über die Strahlungsrisiken noch nicht abgeschlossen sei. ( BGH VIII ZR 74/05 vom 15. März 2006)
Der BGH wies auch noch darauf hin, dass die jeweiligen Grenzwerte in der Bundesimmissionsschutzverordnung BImSchV auf übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien beruhe, unter anderem der Strahlenschutzkommission.
Diese Normen werden aber fortgeschrieben, also in Abständen immer wieder neu bewertet und weiterentwickelt.
Mieter haben damit eine Duldungspflicht. Etwas anderes ist bisher auch nicht für neue Antennen zu erkennen, aber das wird die Zukunft zeigen.
Wobei der Hauseigentümer bei der Vermarktung seines Gebäudes sicherlich berücksichtigen wird, wie viel ihm ein glücklicher Mieter wert sein mag.
Lesenswert:
Der Kunde hat auch hier die Rendite im Auge. Die Börsenzeitung hatte 2020 Appetit bereitet.
Schließlich der Telekom-Anteilsverkauf 2022: Zu dem dem Telekom Chef Tim Höttges sagte: „Wir machen den Wert unseres Funkturmgeschäfts sichtbar….“. Das blieb auch den Flächenvermietern nicht vorborgen.
Die Dynamik durch 5G Erneuerungen sorgte für so viel Nachfrage(-Stau), dass Anlagen und Infrastruktur gemeinsam genutzt werden (s. auch Prinzipien des Telekommunikationsrechts). Das verspricht über Jahre hinweg wiederkehrende Einnahmen und planbare Investitionen (so der Spiegel, 14.07.2022)
Die Wirtschaft hat inzwischen sehr schnelle Baulösungen parat, wie es scheint.
Der Antennenturm kann auch für Jahre die Landschaft prägen.
Soll die Fläche später anders genutzt werden? Ist mehr Rendite durch andere Einrichtungen zu erwarten?
Landwirtschaftliche Nutzung z.B. mit Tieren kann bei entsprechender Umzäunung meist unproblematisch fortgeführt werden. Indexklauseln können Preisveränderung entgegenwirken.
Wir thematisieren regelmäßig auch den meist weit in der Zukunft liegenden Rückbau.
Früher häufig zu sehen und mit solider Rendite: bereits bestehender Turm als Träger für Funkantennen. Heute nicht mehr oberste Priorität, gerade wenn der Schornstein schon älter ist. Wer sorgt für den Erhalt bei Umnutzung.
Wichtige Frage: Kommt einer? Kommen alle? Wer darf denn alles auf den Turm oder Mast? weitere Nutzer? Untermieter? Und zu welchen Konditionen (Untermietzuschläge, Exklusivität eines Standortes, BOS-Funk, Behörden, Drittanbieter). Unter Umständen ist historisch und sukzessive seit den 90ern eine gewisses Durcheinander entstanden.
Aus Sorge, nicht genug private Standorte sichern zu können, werden auch öffentliche Gebäude eingeplant.
https://www.inside-handy.de/news/5g-netzausbau-soll-beschleunigt-werden-sagt-scheuer
Findige Idee entstehen, rund um die Standortwahl:
https://www.inside-digital.de/ratgeber/5g-antennen-technik-standorte
Wegen vermehrter Anfragen zur eigentlichen Standortvermittlung, geben wir noch den Hinweis: Wir sind keine Vermittler oder Makler! Wir bekommen keine Provisionen von den Netzbetreibern. Als Anwälte beraten wir gegen Gebühren neutral zu Ihren Interessen. Wir können Ihren Standort weder vorschlagen, noch anmelden oder diesen von seiner Nutzbarkeit bewerten, bzw. funktechnisch einordnen.
Wir prüfen als Anwälte für Sie die vorgelegten Verträge, Vertragsergänzungen, Änderungen und beraten hierzu.
Häufig werden Sie bei Vertragsverhandlungen über die Dach-, Stellflächen und Grundstücke auch durch “Dritte”, also Vermittler, Standortmakler oder Consultants angesprochen.
Nur beispielhaft sei hier die Firma „Vorblick“ genannt oder „Whitespot“, „MD7“, “Eubatnet” für die Firma „1&1“ oder „DIVIGROUP“ für „Vantage Towers“ oder neuerdings „AkquiTel aus Bochum. Keine Sorge, das ist inzwischen übliche Routine und geht dadurch meist auch schneller. Die Provider haben schlicht die Standort-Suche oder Akquise (Netzplanung) “ausgelagert”/”outgesourced”.
Für Ihre Standortangebote setzen sie sich bitte direkt mit den Standortbetreibern, sprich den Turminhabern in Verbindung. Das sind z.B. die Firmen Deutsche Funkturm GmbH (DFMG), Vantage Towers oder ATC, American Tower Corporation, Telefonica Deutschland oder neuerdings das 450Mhz Netz oder 1und1. Auch die Deutsche Bahn leitet mit dem Projekt “Gigabit Innovation Track” nun eine Entwicklung von High-Speed-Internet an Zugstrecken ein.
Deren Anschriften und Telefonkontakte finden Sie leicht im Internet.
hierzu ein paar lesenswerte Links:
https://de.wikipedia.org/wiki/450MHz-Funknetz
Sie wollen selbst nachschauen, wo sich Funktürme befinden und was dort aktuell installiert ist?
„Cellmapper“ hilft enorm, auch bei der Ausrichtung von Antenne und Router:
https://www.cellmapper.net/map?MCC=262&MNC=3&type=LTE
Wie finden Sie Ihre Funkzelle (CellID) heraus (Android/iOS)?
https://www.mobiflip.de/mobilfunktechnik-netmonitor-apps-fuer-android-und-ios/
Auskunft über elektromagnetische Felder gibt die EMF-Karte der Bundesnetzagentur:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/Funktechnik/EMF/start.html
Was ist eigentlich eine Basis-Station? https://de.wikipedia.org/wiki/Basisstation
Halten Sie sich nicht zu sehr am Begriff des Miet-, Pacht, oder Gestattungsvertrags auf, der Vertrags-Inhalt zählt.
Bei allen Vertragsfragen um bereits bestehende oder neue Gestattungs-/Mietverträge für Antennenstandorte und Funkmasten hilft Ihnen unsere Kanzlei ZRWD, Tel: 0641 202121 aus Gießen.
Zwischen 2021 und Herbst 2024 haben wir neben reinen Beratungsgesprächen und Tipps alleine ca. 80 Verträge für Mobilfunkmasten (in Bayern, Hessen, Thüringen, Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) quer durch die Republik verhandelt und zum Abschluss bringen können.
Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin. Gerne können Sie uns eine unverbindliche Emailanfrage senden.
Tel : 0641 202121
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