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Hier ist eine kurze Einführung ins Schmerzensgeldrecht im deutschen Zivilrecht:


Einführung ins Schmerzensgeldrecht

1. Begriff und Zweck

Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich für immaterielle Schäden, also für erlittene Schmerzen, Leiden oder Beeinträchtigungen der Lebensfreude. Es soll dem Geschädigten Genugtuung verschaffen und gleichzeitig eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Beeinträchtigung übernehmen.

2. Rechtsgrundlagen

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 253 Abs. 2 BGB:

„Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Ersatz in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. […] Ist wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, so kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

3. Voraussetzungen für Schmerzensgeld

  • Verletzung eines geschützten Rechtsguts (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung)
  • Rechtswidrigkeit und Verschulden (meist durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
  • Kausalität zwischen Handlung und Schaden
  • Immaterieller Schaden (z. B. körperlicher Schmerz, psychisches Leiden)

4. Bemessung des Schmerzensgeldes

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere:

  • Art und Schwere der Verletzung
  • Dauer der Beeinträchtigung
  • Intensität der Schmerzen und Leiden
  • Dauer einer stationären Behandlung oder Reha
  • langfristige oder dauerhafte Folgen (z. B. Behinderungen, Narben)
  • Mitverschulden des Geschädigten

Zur Orientierung werden oft Schmerzensgeldtabellen herangezogen (z. B. Hacks/Ring/Böhm oder Beck’sche Schmerzensgeldtabelle), in denen vergleichbare Gerichtsentscheidungen dokumentiert sind.

5. Typische Fälle

  • Verkehrsunfälle mit Personenschäden
  • Behandlungsfehler in der Medizin
  • Körperverletzungen durch Straftaten
  • Unfälle im Arbeitsumfeld
  • Mobbing und Persönlichkeitsrechtsverletzungen (in besonderen Fällen)

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