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Der Haushaltsführungsschaden

Ein Haushaltsführungsschaden ist der Schaden nach einer Körperverletzung durch Verkehrsunfall, Tierangriff, Stürzen auf rutschigen Flächen, Eis oder Schnee oder nach einer Schlägerei, den jemand erfährt, wenn er so verletzt ist, dass er für einen zeitlichen Moment oder dauerhaft seinen eigenen Haushalt oder den seiner Familie (Putzen, Saugen, Kochen, Einkaufen, Aufräumen) nicht mehr selbst erledigen kann und eine Hilfe braucht.

Für diese Leistung muss fortan jemand anderes bezahlt werden. Der Anspruch besteht im Ersatz der zusätzlichen Kosten bspw. für die Putzfrau.

Aber auch für die Mühen und Kraft der Angehörigen (Putzhilfe, Kinderbetreuung) besteht die Möglichkeit Kosten ersetzt zu bekommen. All diese Leistungen werden von dem Begriff des Haushaltsführungsschadens umfasst.   Die Anspruchsgrundlage, also die Vorschrift, die diesen Umstand regelt, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 843 BGB (§ 843 Abs. 1 1. Alternative und 2. Alternative BGB).

Hier geht es thematisch um die Minderung der eigenen Erwerbstätigkeit. Streit entbrennt regelmäßig mit Betroffenen und Versicherungen im Bereich des Nachweises tatsächlicher Bedürftigkeit, der Erforderlichkeit der Maßnahme und des Umfangs.  

Wie oft muss geputzt werden, welcher Aufwand entsteht tatsächlich, wie hoch darf der Stundenlohn für externe Arbeiten sein? (z.B. Gärtner-kosten, Einkaufshilfe).

Muss die Familie nicht sowieso helfen?

Hierzu beraten Sie Herr Rechtsanwalt Dominic Döring, Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol und Herr Rechtsanwalt Jörg Reich mit langjährigen Erfahrungen. Wir stehen Ihnen für den teils aufwändige Arbeit mit dem Papierkram zu Seite, auch mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Der Mandant wird oft daran erinnert, das ihm – wenn auch häufig nur zeitweise – ein Teil seiner persönlichen Schaffenskraft, aber oftmals auch seiner persönlichen Freiheit genommen wurde.

Der Haushaltsführungsschaden ist bis heute eher unbekannt und wird häufig übersehen; von Versicherungen gern verschwiegen.   Dabei kann bei einem beispielhaften Schadensbild, dass eine Haushaltshilfe notwendig macht (häufig an Gruppe 3 TvöD, „Hauswirtschaftlerin“ gemessen) die zwischen 7,50 – 9,00 EUR für ihre Leistung die Stunde verlangt und täglich zwischen 2-5 Stunden erscheint um zu arbeiten, schnell eine Summe von mehreren tausend Euro entstehen. Der Vergleichslohn für eine Haushaltshilfe wird durch Vergleich der Berufsgruppe (TVöD, bzw. BAT) gebildet, wobei es zu Abzügen bei Bruttolöhnen kommt.

Rechtsanwälte können helfen diesen Anspruch durchzusetzen und adäquat an Hand Ihrer Haushaltssituation zu berechnen oder aber ein Angebot der Versicherung genauer unter die Lupe zu nehmen. (Heilungsverlauf, Krankheit und Aufwand sind zu berücksichtigen).

 

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