Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich für immaterielle Schäden, also für erlittene Schmerzen, Leiden oder Beeinträchtigungen der Lebensfreude. Es soll dem Geschädigten Genugtuung verschaffen und gleichzeitig eine Ausgleichsfunktion für die erlittene Beeinträchtigung übernehmen.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 253 Abs. 2 BGB:
„Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Ersatz in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. […] Ist wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, so kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere:
Zur Orientierung werden oft Schmerzensgeldtabellen herangezogen (z. B. Hacks/Ring/Böhm oder Beck’sche Schmerzensgeldtabelle), in denen vergleichbare Gerichtsentscheidungen dokumentiert sind.