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	<title>Email Archive - Anwälte in Gießen</title>
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		<title>Wann geht eine E-Mai zu? Update!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jörg Reich]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 09:27:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>AG Hanau: E-Mail-Zustellung auch bei automatischer Rückmeldung wirksam Das Amtsgericht Hanau (Beschluss vom 3.3.2025, Az. 32 C 266/24) hat entschieden, dass eine E-Mail als zugegangen gilt, selbst wenn der Empfänger eine automatische Antwort zur Stilllegung der Adresse sendet. In bestimmten Fällen kann es jedoch erforderlich sein, eine alternative Kommunikationsmethode zu wählen. Der Fall: Zustimmung zur [&#8230;]</p>
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<h3 class="wp-block-heading"><strong>AG Hanau: E-Mail-Zustellung auch bei automatischer Rückmeldung wirksam</strong></h3>



<p>Das <strong>Amtsgericht Hanau (Beschluss vom 3.3.2025, Az. 32 C 266/24)</strong> hat entschieden, dass eine E-Mail als zugegangen gilt, selbst wenn der Empfänger eine automatische Antwort zur Stilllegung der Adresse sendet. In bestimmten Fällen kann es jedoch erforderlich sein, eine alternative Kommunikationsmethode zu wählen.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Der Fall: Zustimmung zur Mieterhöhung per E-Mail</strong></h4>



<p>Ein Mieter hatte einer Mieterhöhung fristgerecht per E-Mail zugestimmt. Die Vermieterin besaß die Adresse zwar noch, nutzte sie jedoch nicht mehr aktiv. Nach dem Absenden der E-Mail erhielt der Mieter eine automatisierte Nachricht, die auf die Stilllegung der Adresse und eine Nichtweiterleitung hinwies.</p>



<p>Da die Vermieterin keine Bestätigung in anderer Form erhalten hatte, klagte sie auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Mieter verwies im Prozess darauf, dass er bereits per E-Mail und zusätzlich per Post zugestimmt habe. Da die Hauptsache damit erledigt war, musste das Gericht lediglich über die Verfahrenskosten entscheiden.</p>



<h4 class="wp-block-heading"><strong>Die Entscheidung des Gerichts</strong></h4>



<p>Das <strong>AG Hanau stellte klar</strong>, dass eine E-Mail als zugestellt gilt, solange die zugehörige Adresse existiert – unabhängig davon, ob sie aktiv genutzt wird oder eine automatische Stilllegungsnachricht generiert wird. Der Zugang der E-Mail sei in dem Moment erfolgt, in dem sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers einging.</p>



<p>Allerdings betonte das Gericht auch die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht zwischen Vertragspartnern. Da der Mieter wusste, dass die Vermieterin seine E-Mail möglicherweise nicht mehr abrief, hätte er zusätzlich einen alternativen Kommunikationsweg, etwa den Postweg, nutzen sollen.</p>



<p>Da im nachträglichen Kostenverfahren keine Beweisaufnahme zum Zugang des Briefs erfolgte, entschied das Gericht, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.</p>



<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vollständige Entscheidung kann unter <a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000261">https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000261</a> eingesehen werden.</p>



<p>Mahr zum Thema Zugang einer E-Mail unter <a href="https://xn--anwlte-giessen-7hb.de/beweis-zugang-e-mail/">https://xn--anwlte-giessen-7hb.de/beweis-zugang-e-mail/</a></p>



<p></p>
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